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   BVerwG, 27.11.1989 - 8 B 171.89   

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https://dejure.org/1989,14416
BVerwG, 27.11.1989 - 8 B 171.89 (https://dejure.org/1989,14416)
BVerwG, Entscheidung vom 27.11.1989 - 8 B 171.89 (https://dejure.org/1989,14416)
BVerwG, Entscheidung vom 27. November 1989 - 8 B 171.89 (https://dejure.org/1989,14416)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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  • BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73

    Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1989 - 8 B 171.89
    Grundsätzlich verletzt das Tatsachengericht die ihm obliegende Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Unterlassen einer Beweiserhebung dann nicht, wenn ein durch einen Rechtsanwalt vertretener Beteiligter eine entsprechende Beweiserhebung nicht im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. etwa Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG II B 45.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 114 S. 62 ).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86

    Wohnungsbauförderung - Modernisierung - Ausbau - Umbau

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1989 - 8 B 171.89
    Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, daß eine Wohnungsmodernisierung, die nicht die Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 II. WoBauG erfüllt, namentlich nicht zu einem Umbau der Wohnräume führt, kein Wohnungsbau durch "Ausbau" ist; daran ändert auch § 3 Abs. 6 ModEnG nichts (Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).
  • BVerwG, 02.10.1985 - 8 C 62.85

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 27.11.1989 - 8 B 171.89
    Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich eine ausdrückliche Erklärung zum Protokoll (vgl. u.a. Beschluß vom 2. Oktober 1985 - BVerwG 8 C 62.85 - Abdruck S. 4).
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